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Energieausweis Österreich

Der Energieausweis zeigt, wie viel Energie zum Beheizen des Gebäudes notwendig ist. Die wichtigste Kennzahl ist der Heizwärmebedarf.  Der Wert wird als Energiezahl bezeichnet. Je geringer diese Energiekennzahl ist, desto geringer sind die zu erwartenden Heizkosten. Was ist seit 2012 dazu gekommen? Seit dem Jahre 2012 sind noch weitere Werte auszuweisen, die Auskunft über die ökologische Qualität der Haustechnik geben.

Bei dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden, dies besagt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012. Schon im Immobilieninserat besteht die Pflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes zu informieren. Der Verkäufer muss dadurch die Gesamtenergieeffizienz offenlegen.

 

Energieausweis

Worum handelt es sich hierbei?

Energieausweis Österreich: Wer ein Gebäude verkaufen, vermieten oder verpachten will benötigt zwingend einen Energieausweis. Auch für den Neubau ist ein Energieausweis vorgeschrieben.

Die Kennwerte des Energieausweises drücken den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes aus und ermöglichen somit den Vergleich mit anderen Gebäuden. Der Ausweis ordnet jedem Gebäude eine bestimmte Energieklasse zu. Der Käufer kann sich somit vorab ausrechnen, welche Energiekosten auf ihn zukommen.

Die Standards in diesem Bereich werden immer höher, da es mehr um Vergleichswerte geht. Der durchschnittliche Wärmeverbrauch sinkt und somit werden die Versäumnisse beim Energieverbrauch zunehmend stärker durch Preisminderungen bestraft.

 

Die Ausstellung eines Energieausweises

Wann wird er benötigt

Nicht nur beim Verkauf oder beim Vermieten ist Ausweis wichtig, schon während dem behördlichen Bauverfahren muss ein Energieausweis ausgestellt werden. Auch bei einer umfassenden Sanierung oder einem Zubau muss eine energetische Beurteilung erfolgen.

  • Bei der Einreichung um Baubewilligung
  • Bei der Einreichung eines Neubaus
  • Bei der Einreichung um Förderung einer Sanierung

 

Bei abbruchsreifen Wohngebäuden, bei Ferienhäusern oder bei freistehenden Gebäuden mit weniger als 50m²  Gesamtnutzfläche gibt es keine zwingende Vorlage des Energieausweises.

Wenn kein Energieausweis vorgelegt wurde, ist es dem Käufer möglich auf eigene Kosten einen Energieausweis erstellen zu lassen und dem Verkäufer zu verrechnen. Anderenfalls kann der Käufer die Aushändigung auch gerichtlich erwirken. Die Vorlage des Energie-Ausweises ist zwingend nötig um die Gesamtenergieeffizienz zu sehen.

 

Kosten

Was kostet ein Energieausweis?

  • Einfacher Wohnblock: 1€/m²
  • Einfamilienhäuser: 2€/m²

Die Kosten des Energieausweises hängen einerseits sehr stark von der jeweiligen Immobilie ab, andererseits von der Honorarnote der Ausstellenden Behörde.

 

Es gibt zwei Arten von Energieausweise:

  • Verbrauchsausweis
  • Bedarfsausweis

Kosten: Der kostengünstigere Verbrauchsausweis zieht nur die Verbrauchswerte der vergangenen Jahre heran. Die Aussagekraft hängt sehr stark vom Verhalten der Bewohner ab.

Der Bedarfsausweis hingegen berechnet sich aus Daten zur Bauweise, Heizungsanlage und anderen relevanten Faktoren. Er ist somit aussagekräftiger, jedoch kostet er auch mehr.

 

Gesetze für den Energieausweis

Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten und vor November 1977 gebaut, ist der Bedarfsausweis Vorschrift. Alle anderen Wohngebäude können zwischen den beiden Arten wählen. Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Pflicht des Energieausweises ausgenommen.

 

Aussteller

Wer erstellt einen Energieausweis

Der Energieausweis wird von Experten berechnet. Der errechnete Wert ergibt den Heizwärmebedarf für ein Jahr. Es wird eine Aussage über den gesamten Energiebedarf des Hauses möglich.

Zur Ausstellung bestimmt sind:

  • Baumeister
  • Elektrotechnik
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Heizungstechnik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Lüftungstechnik
  • Zimmermeister
  • Ingenieurbüros für:
    • Bauphysik
    • Elektrotechnik
    • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
    • Innenarchitektur
    • Maschinenbau
    • Technische Physik
    • Umwelttechnik
    • Verfahrenstechnik
    • Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
    • Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
  • Ziviltechniker wie Architekten

 

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